finaplus Lexikon


Billigungsklausel
Weicht der Inhalt der Versicherungspolice vom Antrag ab, so ist der Versicherer verpflichtet dieses in der Police kenntlich zu machen, und darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer der Police innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen kann. Erfolgt kein Widerspruch des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats, so billigt er die Abweichungen vom Antrag und der Vertrag kommt in der policierten Form zustande.

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